extra gefällt für hartz-iv-emfpänger und deren angehörige. in einem ort in deutschland namens löhrrach gab es jetzt ein höchst sonderbares urteil, welches sich um zwangsräumung und deren folgen dreht. wie alle hartz-iv-empfänger und alle anderen meist aus den medien wissen, gibt es je nach kommune und ort sogenannte angemessenheitsprüfungen für wohnraum. in leipzig sind das für hartz-iv-empfänger 6,17 euro warm je quadratmeter. dazu kommen natürlich die begrenzungen der quadratmeter. also auf gut deutsch als hartz-iv-empfänger steht es dir frei, überall dazu wohnen, wo der wohnraum in die entsprechende bemessungsgrundlage passt.
arge fordert einen umzug
sollte nach eintreten von arbeitslosigkeit und hartz-iv-empfang die wohnung gegen die höchstkosten sowie gegen die vorgegebenen quadratmeterzahlen verstoßen, greift die arge regulierend ein und fordert einen umzug bzw. das suchen von angemessenen wohnraum. dies muss meist innerhalb einer bestimmten frist geschehen. nun kann man ja gegen bescheide immer wieder widerspruch einlegen. aufgrund der langen bearbeitungs- und reaktionszeiten hat der vermieter meist kein einsehen, wenn die monatliche miete nicht mehr übernommen wird.
kündigung und zwangsräumung der wohnung unvermeidbar
die folge ist ein kündigung der wohnung. nach langwierigen auseinandersetzungen eines 55-jährigen erwerbslosen buchautors mit der arge löhrrach wurde dieser nun zwangsgeräumt. “ zitat direkt von der quelle: „die persönliche anwesenheit bei der räumung wurde ihm polizeilich untersagt; möbel, hausrat und büro-inventar, die schriftstellerische arbeitsbibliothek eingeschlossen, wurden im auftrag des gerichtsvollziehers in drei container verfrachtet und bei einer möbelspedition eingelagert, an die der erwerbslose von seinen 630,- euro alg II fortan lagerkosten von 714,- euro im monat bezahlen sollte.“
alle versuche, später wieder in den besitz seines eigentums zu gelangen, wurden von der grundsicherung, dem kreissozialamt und der sozialgerichtsbarkeit so erfolgreich vereitelt, dass die spedition unter berufung auf ihr lagerhalterpfandrecht beim amtsgericht die pfandverwertung der sachen in auftrag gab.“ und damit ging die lawine los – denn der buchautor wandte sich ans amtsgericht und beantragte einstweilige verfügung und begehrte gesetzlichen pfändungsschutz nach §811 zpo. das gericht dagegen gab grünes licht zur kahlpfändung und wies den antrag als zulässig aber unbegründet zurück. was nun jedem gerichtsvollzieher untersagt ist, nämlich sachen zu pfänden, welche nach vermieterpfandrecht nicht pfändbar sind, greift im lagerpfandrecht der spedition nicht. ( AZ 3 CS 337/09, ag lörrach)
…da kann auch nach 55 jahren noch alles auf einen schlag weg sein.
Schreibe einen Kommentar