Wer wieder öffnen darf, benötigt ein erarbeitetes Hygiene-Konzept

Hygienekonzept nötig (c) couleur / pixabay.de

Hygienekonzept nötig (c) couleur / pixabay.de

Ein erarbeitetes Hygiene-Konzept ist nach Information des Gesundheitsamtes nötig und ist bei Kontrollen vorzuhalten. Die Wiedereröffnung von Cafes, Gaststätten, Hotels und anderen Einrichtungen steht an, wo viele Menschen sich täglich treffen.

Hygiene-Konzept: was ist das und was gehört da rein?

Für Fragen zur Hygiene-Konzepten gibt es beim Gesundheitsamt ein E-Mail-Postfach. Zu folgenden Aspekten sind Aussagen im Konzept für den Betrieb zu treffen:

  1. Der Mindestabstand von 1,5 Meter zwischen Personen in jede Richtung ist einzuhalten.
  2. Reicht der Mindestabstand nicht, ist er zu vergrößern.
  3. Machen Sie eine Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
  4. Lenken Sie Besucherströme, um Ansammlungen von Menschen oder eine Unterschreitung des Mindestabstands zu verhindern (z. B. Einbahnstraßensysteme nutzen).
  5. Schließen Sie krankheitsverdächtige Personen (Gäste und Mitarbeiter) vom Besuch aus.
  6. Halten Sie Maßnahmen zur Kontaktnachverfolgung vor.
  7. Treffen Sie Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Gruppen.

Futter für Ihr Hygiene-Konzept

Jeder, der seine Kunden, die Mitarbeiter und sich selbst vor Ansteckung und Verbreitung des Corona-Virus schützen will, braucht ein umfassendes Schutz-Konzept. Gegebenenfalls ist das eigene Betreiberkonzept hart zu prüfen. Gegebenfalls drohende Umsatzeinbußen durch weniger gleichzeitig anwesende Gäste sind hinzunehmen. Zudem gelten die Empfehlung bzw. Vorschriften der jeweiligen Berufsgenossenschaft und Unfallkasse. Anzuwenden sind die Schutzvorschriften gemäß der Allgemeinverfügung über die Anordnung von Hygieneauflagen des Landes Sachsen. Finden Sie Ihre Branche nicht speziell erwähnt, suchen Sie nach artverwandten Branchen.

Was sonst noch in diesem Konzept zu berücksichtigen ist:

Ebenso ist es notwendig die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz zu berücksichtigen sowie die Verordnung fürTechnische Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.6. Hier wird auf die ausreichende Belüftung von Räumen hingewiesen.

Verordnung des Freistaates Sachsen tritt gestaffelt in Kraft

Die ab 15.5.2020 geltende Verordnung des Freistaates Sachsen tritt gestaffelt in Kraft. Jeder, der öffnen will, muss sich zwingend auch informieren unter welchen Bedingungen das möglich ist. Gerade Einrichtungen, wie die z. B. die Gastronomie, Theater und Freizeitparks müssen die Gäste schützen und Ansteckungen vermindern. Das, Sie für Ihren Betrieb ein Hygiene-Konzept erstellen, erfordert Arbeit – jedoch ist es es notwendig. Eine Genehmigung des Hygiene-Konzeptes durch das Gesundheitsamt müssen ausschließlich folgende
Bereiche einholen:

Alle anderen Betriebe, Einrichtungen und Angebote, die nach der Sächsischen-Corona-Schutz-Verordnung ebenfalls ein Konzept erarbeiten müssen, sind von der Genehmigungspflicht befreit und dürfen den Geschäftsbetrieb aufnehmen, sofern sie ein Hygiene-Konzept erarbeitet haben.

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