„Unangemessene Kosten der Unterkunft – müssen – von der Behörde übernommen werden, wenn der Hilfebedürftige seine erfolglose Wohnungssuche mit entsprechenden Nachweisen belegt.“ Az. S 75 AS 18815/07 )
Immer wieder tobt der Streit um unangemessene Kosten der Unterkunft für Hartz 4 Empfänger. Ist der Spielraum von 10 % zur Warmmiete überschritten, flattert schnell ein Brief ins Haus mit dem Hinweis, dass die Wohnung nicht mehr angemessen sei. Man wird buchstäblich aufgefordert auf Wohnungssuche zu gehen und sich innerhalb von meist 6 Monaten eine neue Bleibe zu suchen, um unangemessene Kosten der Unterkunft zu senken.
Mit dem Aktenzeichen Az. S 75 AS 18815/07 entschied nun das Sozialgericht Berlin am 17.02.2009, dass man als Hartz 4 Empfänger nicht alles hinnehmen muss. So sind unangemessene Kosten der Unterkunft unter Umständen von der Behörde zu tragen, wenn bei den dokumentierten Suchbemühungen nichts rauskam.
1) Die Angemessenheit von Unterkunftskosten sind nach der so genannten „Produkttheorie“ zu ermitteln (Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 7. November 2006 -B 7B AS 10(06 R-). Danach ist in Berlin für eine aus fünf Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich eine Wohnung mit einer Größe bis zu 97 qm und einer Bruttowarmmiete bis zu 690,64 € angemessen. Zur Bestimmung des angemessenen Mietzinses ist auf den aktuellen örtlichen Mietspiegel abzustellen; die durchschnittlichen warmen Betriebskosten sind nach dem vom Deutschen Mieterbund mit dem Betriebskostenspiegel veröffentlichten Angaben zu ermitteln.
2) Hat der Hilfebedürftige aufgrund eigener Suchbemühungen dokumentiert, dass es im Vergleichsgebiet keine angemessene Wohnung anzumieten gibt, ist der Grundsicherungsträger verpflichtet, selbst aktiv zu werden und ein konkretes Wohnungsangebot zu unterbreiten.“
Renovierungkosten und die Übernahme durch die Arbeitsagentur
Wenn in ihrem Mietvertrag Renovierungskosten für vom Vermieter übernommene Schönheitsreparaturen eingetragen sind, dann muss die Arbeitsagentur diese auch tragen. Es handelt sich in diesem Fall um einen Zuschlag zu möglichen Instandsetzungskosten.
Kosten der Unterkunft als Streitthema
Am 19. März 2008 gab es diesbezüglich eine Entscheidung (AZ: B 11b AS 31/06 R) des Bundessozialgerichts. Anlass war die Klage zweier Mieter, die Arbeitslosengeld 2 erhielten. Die Höhe des Zuschlags zur Instandsetzung betrug in dem Fall 40 Euro. Die ARGE kürzte die Miete anteilig, da in der Regelleistung bereits ein Beitrag von 5,50 Euro enthalten sei. Dieser müsse auf die 40 Euro angerechnet werden.
Das Bundessozialgericht verurteilte jedoch zur vollständigen Zahlung des Zuschlags. Begründung: Mietzuschläge für Schönheitsreparaturen sind „Unterkunftskosten“ und so unkürzbar.
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