Die Stadt Leipzig passt die Richtwerte für die Kosten der Unterkunft (KdU) der Mietpreisentwicklung an. Zur Ermittlung der neuen Richtwerte für die Kosten der Unterkunft hat das Sozialamt ein sogenanntes „Schlüssiges Konzept“ erarbeitet. Diese Verwaltungsvorlage wurde gestern durch Oberbürgermeister Burkhard Jung in seiner Dienstberatung bestätigt. Die neuen KdU-Sätze gelten ab 1. Februar 2020. Der Stadtrat wird in seiner Sitzung am 26. Februar 2020 informiert.
Für das Gebiet der Stadt Leipzig treten damit die folgenden Werte in Kraft:
Größe der Bedarfsgemeinschaft | Richtwert für die Bruttokaltmiete | Nichtprüfungsgrenze Heizkosten | ||||
aktuell | neu | Differenz | aktuell | neu | Differenz | |
1 Person | 279,60 € | 294,93 € | 15,33 € | 55,78 € | 52,91 € | – 2,87 € |
2 Personen | 372,92 € | 387,69 € | 14,77 € | 74,38 € | 70,54 € | – 3,84 € |
3 Personen | 474,24 € | 499,07 € | 24,83 € | 92,97 € | 88,17 € | – 4,80 € |
4 Personen | 533,80 € | 562,08 € | 28,28 € | 105,36 € | 99,93 € | – 5,43 € |
5 Personen | 604,39 € | 644,51 € | 40,12 € | 117,76 € | 111,68 € | – 6,08 € |
jede weitere Person | 63,62 € | 67,85 € | 4,23 € | 12,40 € | 11,76 € | – 0,64 € |
Für die Kosten der Unterkunft und Heizung werden im Jahr 2020 von der Stadt Leipzig voraussichtlich insgesamt 115 Millionen Euro ausgegeben (2019: 120,5 Millionen Euro).
Im Zeitraum Januar bis Dezember 2019 erhielten monatlich durchschnittlich 33.500 Bedarfsgemeinschaften Leistungen nach dem SGB II. Im Jahr zuvor waren es noch rund 36.250. Das ist ein Rückgang binnen eines Jahres um 2.750 Haushalte. Davon ausgehend, dass die positive wirtschaftliche Entwicklung der vergangenen Jahre anhält, wird für 2020 mit durchschnittlich 31.500 Bedarfsgemeinschaften gerechnet.
Kosten der Unterkunft – Für wen ist das relevant?
Die Kosten für Unterkunft und Heizung (auch nur Kosten der Unterkunft, Abkürzung KdU) ist ein Begriff aus dem deutschen Fürsorgerecht, der in § 22 SGB II (Arbeitslosengeld II), § 35 SGB XII (Sozialhilfe) und § 3 AsylbLG (Asylbewerberleistung) definiert ist. Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) erhalten bedürftige Personen, die Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen, kein Wohngeld mehr, sondern ihr Wohnbedarf wird zusammen mit den Leistungen zum Lebensunterhalt berechnet und ausgezahlt.
Seite „Kosten der Unterkunft und Heizung“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 25. Dezember 2019, 19:09 UTC. (Abgerufen: 22. Januar 2020, 11:21 UTC)
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