Mit Hartz IV bis 25 Jahre in der Bedarfsgemeinschaft wohnen?!

arbeitsamtsymbol (c) Matthias Stöbener / pixelio.de

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Wie beim Tag des Wiedereinstiegs von neugierigen Standbesuchern gefragt, gibt es allerlei Verdruss über die Regelung, dass die eigenen Kinder bist zu einem Alter von 25 Jahren nicht einfach so aus der Bedarfsgemeinschaft ausziehen dürfen. Nicht, dass die meisten Eltern und Kinder sich nicht lieben würden, aber trotzdem wächst der Wunsch nach Selbstständigkeit und den eigenen 4 Wänden spätestens, wenn man die Lehre vollendet oder das Studium begonnen hat.

Wirtschaftliche Selbstständigkeit vor dem Auszug zu Hause

Der Fakt der wirtschaftlichen Selbstständigkeit spielt hier zwar eine große Rolle – grundsätzlich sorgt diese Regelung aber vor allem bei den jungen Erwachsenen für betrübte Gesichter. Nur, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die einen Aufenthalt zu Hause vollkommen unmöglich machen, kann und soll ein Umzug genehmigt werden. Und auch für die Eltern bleiben viele Fragen offen. Der Jugendliche ist weiter Teil der Bedarfsgemeinschaft und für ihn muss gesorgt werden. Bekommt er denn überhaupt eigenes Geld? Oder geht der Anteil, den die ARGE zahlt komplett für Unterhaltskosten an den Kopf der Bedarfsgemeinschaft?

Familienbüro Leipzig vermittelt

Das Familienbüro Leipzig vermittelte die Familie am Freitag letztlich an die Gleichstellungsbeauftragte der ARGE Leipzig, die wiederum Hilfeangebote machte. Ende gut alles gut? Na wohl eher nicht! Denn nun sorgt ein Urteil für Fragezeichen. eine 23-jährige Frau beantragte die Kostenübernahme für eine eigene Wohnung und die ARGE lehnte den Antrag, auf Übernahme der Kosten für die neue Wohnung, mit der Begründung ab, der Fachdienst Zuwanderung und Integration des Kreises gehe von einer Gefährdung des Kindeswohls aus, wenn sie mit dem Kindsvater in eine eigene Wohnung ziehe, und sich hierbei auf § 22 Abs. 2a Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) bezogen. Dabei ist es genau diese Vorschrift, die nach dem Willen des Gesetzgebers verhindern soll, dass unter 25-Jährige durch den Auszug aus dem Elternhaus die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften erhöhen.

Eigene Wohnung, wenn Sie schwanger sind

Anders verhält es sich aber offenbar bei einer Schwangerschaft bzw. Krach deswegen zu Hause. Das Sozialgericht Gießen (Beschluss vom 15.05.2009, AZ.: S 26 AS 490/09 ER) entschied, dass eine bestehende Schwangerschaft, die nach Stress mit dem Vater der 23-Jährigen zum Auszug aus der väterlichen Wohnung führte, ausreiche, um die Entscheidung des kommunalen Trägers für einen Auszug zu bekommen. Denn, wer schwanger ist, darf sich eine eigene Wohnung nehmen und kann von der ARGE nicht gezwungen werden, wieder bei den Eltern zu wohnen. Die Gefährdung des Kindeswohls der 23-Jährigen sei nicht ausreichend, da das SGB II eine Familiengründung nicht verbieten kann. Dem stehe schon das Grundrecht auf Schutz der Familie aus Artikel 6 GG entgegen.

Nun bleibt hier nur noch die Frage offen: Was bitte ist mit der Gleichberechtigung? Welchen schwerwiegenden Grund können denn junge Männer vorbringen, um auszuziehen?

 

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