Mehr als nur ein Platz am Gymnasium

Schulanfang mit Schultüte (c) annca / pixabay.de

Schulanfang mit Schultüte (c) annca / pixabay.de

Immer, wenn die Bildungsempfehlung die Richtung für die Schulbildung in Sachsen weist, gibt es auch die berühmte Wunschliste für die Aufnahme in weiterführende Schulen. Während im Schulgesetz letztlich ein Platz am Gymnasium zugesichert wird, gibt es in der Realität doch einige Schwierigkeiten an überfüllten Wunschschulen Plätze zu finden.

Oft entscheiden Eltern nach Wohnortnähe und Schulweg – vorrangig vor Konzept und Ausrichtung der Schule. Trotz aller Platzknappheit gibt es auch für SchulleiterInnen Regeln die bei der Aufnahme einzuhalten sind. So wurde kürzlich der Beschwerde von Eltern zur Aufnahme des Kindes in die Thomasschule Leipzig vor dem Sächsichen Oberverwaltungsgericht stattgegeben und die Aufnahme vorläufig postiv beschieden.

Hintergrund:

Die Schulleitung der Thomasschule so heißt es im Beschluss habe rechtswidrig die Platzkapazität bei 3 Schulklassen im 5. Schuljahr von 84 Plätzen auf 78 Ausbildungsplätze begrenzt. Die Antragssteller beriefen sich auf den Klassenteiler von 28 Schülern in Sachsen. Die Begrenzung der Thomanerklasse, wie von der Schulleitung vorgenommen auf 22 Schüler ist im Schulgesetz ebenfalls nicht vorgesehen.

Die gesetzlich normierte Klassenobergrenze ist als Höchstgrenze zu verstehen, bis zu der Schüler ohne weiteres aufgenommen werden dürfen. Die Mindestzahl für eine Schulklasse in Sachsen sind 20 SchülerInnen. 13 potentielle Thomaner begehrten im April 2012 die Aufnahme in die Thomasschule. Lediglich 65 Plätze, die im Losverfahren vergeben wurden, standen anderen Bewerbern für die Aufnahme zur Verfügung.

In Bezug auf die Klassenobergrenze gab es also noch reichlich freie Plätze auf deren Grundlage die Beschwerde der Antragsteller basierte. Einer Aufnahme in die Thomasschule stand so nichts mehr im Weg.

Ein Kommentar

  1. Integrationskinder: Schulplatzvergabe durch Los rechtswidrig (Aktenzeichen: 14 K 85.14)

    Das VG Berlin hat entschieden, dass die Auswahl nicht durch Los getroffen werden darf, wenn an einer allgemeinen Schule die Nachfrage die Anzahl der vorhandenen Plätze für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf übersteigt.

    Die Klägerin ist eine Schülerin mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Erfolglos bewarb sie sich um Aufnahme in eine 7. Klasse an einer allgemeinen Schule in Berlin-Mitte. Den dort für sog. Integrationskinder zur Verfügung stehenden 16 Plätzen standen 24 Anmeldungen gegenüber. Nach der Berücksichtigung von Geschwisterkindern wurden die verbliebenen Plätze verlost. Auch für ihre Zweitwunschschule wurde die Klägerin nicht ausgewählt.

    Das VG Berlin hat der Klage stattgegeben.

    Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Auswahlentscheidung durch das Los rechtswidrig. Die Schulverwaltung habe die Vorgaben des Schulgesetzes nicht beachtet. Eine Schule dürfe eine Schülerin oder einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden seien. Zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Aufnahme an die gewählte oder eine andere Schule müsse ein Ausschuss gebildet werden; dieser müsse die Unterlagen sämtlicher Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf sichten sowie die Erziehungsberechtigten und die betreffende Schule anhören. Das sei nicht geschehen. Auch fehle es am Einvernehmen mit der bezirklichen Schulbehörde. Soweit die Sonderpädagogikverordnung ein abweichendes Auswahlverfahren bei Kapazitätsüberschreitungen vorsehe, sei diese Neuregelung nicht vom Schulgesetz gedeckt und deshalb unwirksam.

    Die Erstwunschschule müsse die Klägerin zusätzlich aufnehmen. Denn mit Rücksicht auf den Vertrauensschutz der bereits ausgewählten 16 Kinder könne das gesetzliche Auswahlverfahren zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden.

    Gegen das Urteil ist die Berufung an das OVG Berlin-Brandenburg zulässig.

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