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Jedes Jahr auf’s neue startet mit Erhalt der Bildungsempfehlung der Run auf die weiterführenden Schulen. Besonders bei den Gymnasien gibt es immer wieder einen Mangel an Plätzen. Die Anmeldung für den Platz am Gymnasium erfolgt über die Abgabe des Erst-, Zweit- und Drittwunsches an das Gymnasium der ersten Wahl. Laut dem Leipziger Wochenkurier meinte im Mai 2010 der Sprecher der Sächsischen Bildungsagentur, Regionalstelle Leipzig Roman Schulz, dass es nur wenige Fälle gibt bei denen es nicht klappt. Stichtag für die Bekanntgabe ist der 18.5.2010.
Stark frequentierte Schulen in Leipzig
So gibt es Schulen, die stärker frequentiert werden als Andere. Dazu gehören u.a. das Werner-Heisenberg-Gymnasium mit 124 Anmeldungen, das Robert-Schumann-Gymnasium mit 134 Anmeldungen, das Friedrich-Schiller-Gymnasium mit 132 Anmeldungen, die Neue Nikolaischule mit 122 Anmeldungen und das Gymnasium Schkeuditz mit 168 Anmeldungen. Die Schulen können aber maximal 4 Klassen mit je 28 Schülern aufmachen. Anders als bei der Auswahl der Grundschule kann das Gymnasium nach Profil und nicht nach Wohnort ausgewählt werden. Damit ist es also prinzipiell möglich, ein Kind aus Grünau auf dem Robert-Schumann-Gymnasium anzumelden. Nun ist es noch wichtig zu wissen und zu besprechen, was Ihr Kind gern machen möchte.
Auf das richtige Profil kommt es an
Künstlerisch-Musisch – und das Robert-Schumann ist bestens geeignet. Mathematisch-Naturwissenschaftlich schaut man besser auf dem Wilhelm-Ostwald-Gymnasium vorbei. Orientieren sich die 3 Wünsche des Kindes demzufolge an Musik und Kunst kann es doch zu Engpässen kommen. Schnell gehört man dann zu einem der Fälle, die Roman Schulz als Ausnahme beschreibt. Gesetzlich kann man natürlich gegen den Schul(zuweisungs)bescheid in Widerspruch gehen. Sollte nämlich keiner der 3 Wünsche berücksichtigt werden, fängt entweder das Gymnasium das Kind auf, was gerade noch Plätze hat oder/und die Schule die wohnortnah zur Verfügung steht.
Das es keinen Platz gibt, ist nicht mehr die Ausnahme
Profilwünsche und mögliche Präferenzen des Kindes treten dann in den Hintergrund. Der Widerspruch hat zur Folge, dass in letzter Konsequenz ein amtlicher Bescheid ergeht, welcher im Prinzip aussagt, dass nach dem Schulgesetz nur Anspruch auf einen Platz besteht und nicht etwas auf den „richtigen Platz“. Am Ende zahlen sie für den Widerspruch bzw. das Erstellen des Zuweisungsbescheid auch noch die Gebühren. Wenn sich für ihr Kind also keiner der 3 Wünsche erfüllen lässt, kann es sein, dass der zukünftige Künstler auf ein mathematisch-naturwissenschaftliches oder sprachliches Gymnasium gehen muss . Deshalb ist es wichtig sich vor allem über die Konzepte der Gymnasien und Mittelschulen zu informieren. Scheuen sie keine längeren Wege und fragen sie ihr Kind nach den Interessen. So kommen am Ende vielleicht doch alle zu der Förderung, die sie benötigen, um sich optimal zu bilden.
Unser Familienservice unterstützen
Die Suche nach dem richtigen Platz kann sehr mühsam sein. Auch Schulintegrationen und Schulwechsel aus verschiedenen Gründen fordern Sie als Eltern und Ihre Kinder. Mit einem Partner an Ihrer Seite und mit den richtigen Informationen zum Verfahren stärken und unterstützen wir Sie. Mit unseren starken Netzwerkpartnern, erreichen Sie unter Umständen, das Ihr Kind dennoch das Wunschgymnasium besuchen kann, obwohl es eigentlich voll war. (VG Leipzig, Beschluss vom 23.08.2013, Az. 4 L 227/13)
Integrationskinder: Schulplatzvergabe durch Los rechtswidrig (Aktenzeichen: 14 K 85.14)
Das VG Berlin hat entschieden, dass die Auswahl nicht durch Los getroffen werden darf, wenn an einer allgemeinen Schule die Nachfrage die Anzahl der vorhandenen Plätze für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf übersteigt.
Die Klägerin ist eine Schülerin mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Erfolglos bewarb sie sich um Aufnahme in eine 7. Klasse an einer allgemeinen Schule in Berlin-Mitte. Den dort für sog. Integrationskinder zur Verfügung stehenden 16 Plätzen standen 24 Anmeldungen gegenüber. Nach der Berücksichtigung von Geschwisterkindern wurden die verbliebenen Plätze verlost. Auch für ihre Zweitwunschschule wurde die Klägerin nicht ausgewählt.
Das VG Berlin hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Auswahlentscheidung durch das Los rechtswidrig. Die Schulverwaltung habe die Vorgaben des Schulgesetzes nicht beachtet. Eine Schule dürfe eine Schülerin oder einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden seien. Zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Aufnahme an die gewählte oder eine andere Schule müsse ein Ausschuss gebildet werden; dieser müsse die Unterlagen sämtlicher Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf sichten sowie die Erziehungsberechtigten und die betreffende Schule anhören. Das sei nicht geschehen. Auch fehle es am Einvernehmen mit der bezirklichen Schulbehörde. Soweit die Sonderpädagogikverordnung ein abweichendes Auswahlverfahren bei Kapazitätsüberschreitungen vorsehe, sei diese Neuregelung nicht vom Schulgesetz gedeckt und deshalb unwirksam.
Die Erstwunschschule müsse die Klägerin zusätzlich aufnehmen. Denn mit Rücksicht auf den Vertrauensschutz der bereits ausgewählten 16 Kinder könne das gesetzliche Auswahlverfahren zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden.
Gegen das Urteil ist die Berufung an das OVG Berlin-Brandenburg zulässig.